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   BGH, 21.07.2000 - 3 StR 71/00   

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https://dejure.org/2000,5529
BGH, 21.07.2000 - 3 StR 71/00 (https://dejure.org/2000,5529)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2000 - 3 StR 71/00 (https://dejure.org/2000,5529)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2000 - 3 StR 71/00 (https://dejure.org/2000,5529)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    §§ 244 Abs. 1 Nr. 2; 244a Abs. 1 StGB
    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Tatbestandsmerkmal "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds"

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    Auszug aus BGH, 21.07.2000 - 3 StR 71/00
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Senat auch nicht im Hinblick auf den Anfragebeschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2000 (4 StR 284/99 - JZ 2000, 628) an einer Sachentscheidung gehindert.
  • BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 21.07.2000 - 3 StR 71/00
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert dieses Tatbestandsmerkmal des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, daß mindestens zwei Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, zusammenwirken (BGHSt 8, 205, 206 ff.; 33, 50, 52).
  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99

    Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen

    Auszug aus BGH, 21.07.2000 - 3 StR 71/00
    Deshalb kommt es auf die Frage, ob ein Angeklagter auch dann Bandenmitglied sein kann, wenn er zwar nicht am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlichen Tatbeitrag zu wertenden Weise daran mitwirkt, und der Diebstahl von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang begangen wird (BGH, Anfragebeschluß des 3. Strafsenats, NStZ 2000, 255 ff.), nach den bisherigen Feststellungen nicht an.
  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 21.07.2000 - 3 StR 71/00
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert dieses Tatbestandsmerkmal des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, daß mindestens zwei Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, zusammenwirken (BGHSt 8, 205, 206 ff.; 33, 50, 52).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Daß auch die Tatgerichte dies so sehen, wird durch die Vielzahl der Urteilsaufhebungen bestätigt, die deswegen erfolgten, weil die Bandenmitglieder nicht (entsprechend der bisherigen Rechtsauffassung) am Tatort "unmittelbar mitwirkten" (vgl. nur BGH StV 1997, 247; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr, 3 Bande 2, 4; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2000 - 3 StR 71/00).

    Durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGH NJW 1998, 2913; NStZ 1996, 493; StV 1995, 586; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 4; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99), des 2. Strafsenats (s. BGHSt 23, 239; 33, 50; BGH GA 1974, 308) und des 3. Strafsenats (s. BGHSt 39, 216, 217; 42, 255, 257 ff.; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2000 - 3 StR 71/00) ist der Senat gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden.

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